Wohnungsnotfallhilfe (§ 67 SGB XII)

Wenn bei einer Person besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, also zum Beispiel bei Wohnungsverlust aufgrund von fehlendem Einkommen oder psychischer Erkrankung, hat sie einen Rechtsanspruch auf sozialrechtliche Wohnungslosenhilfe (§§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII). 

Standorte

Markus-Semmler-Straße 20, 08301 Bad Schlema

Tagesstätten für Personen in besonderen Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten nach § 67ff. SGB XII
Loading...