Betreuungshilfe für straffällig gewordene Jugendliche & Heranwachsende nach § 30 SGB VIII

Die Betreuungsweisung ist ein zeitlich begrenztes Angebot der ambulanten Erziehungshilfe nach § 30 SGB VIII. Es richtet sich an Jugendliche/Heranwachsende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die straffällig in Erscheinung getreten sind. Der Betreuungshelfer wird auf Anregung der Jugendgerichtshilfe (JGH) und nach richterlicher Weisung tätig. Eine solche Einzelbetreuung ist für Betroffene ausgelegt, bei denen ein Zusammenhang zwischen Straffälligkeit und individueller Lebenssituation erkennbar ist. Ein Betreuungshelfer realisiert ebenfalls die durchgehende Betreuung während der Verbüßung einer Haftstrafe und unterstützt die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Entlassung. Zudem organisiert der Betreuungshelfer die Vermittlung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeitsstunden. Er berät bei der individuellen Auswahl geeigneter Einsatzstellen und kontrolliert die Erfüllung von Weisungen und Fristen. In der Betreuungshilfe werden für Jugendliche oder Heranwachsende unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt.

Standorte

Löbauer Straße 48, 02625 Bautzen

Ambulante Erziehungshilfen (§ 27-30 SGB VIII)
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